Mehr Kontrollen durch jährliche Mindestbesichtigungsquote

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Ende 2020 haben Bundestag und Bundesrat mit dem „Arbeitsschutzkontrollgesetz“ einige Änderungen im deutschen Arbeitsschutzrecht vollzogen. Im Mittelpunkt stand dabei die Fleischindustrie, bei der sich im Rahmen der Coronakrise eigentlich schon länger bekannte Missstände nochmals offenbart hatten. Relativ unbemerkt von den speziellen Vorgaben für Arbeitgeber wie Tönnies und Co. wurde auch die Arbeitsschutzaufsicht überarbeitet.

Das Gesetz schreibt vor, dass in Zukunft eine Mindestanzahl an Betrieben pro Kalenderjahr von Aufsichtsbehörden besichtigt werden. Konkret gilt ab dem Jahr 2026 eine neue Mindestbesichtigungsquote, nach der jährlich mindestens fünf Prozent aller Betriebe eines Bundeslandes von den zuständigen Behörden kontrolliert werden müssen. Dadurch steigt für Unternehmen aus allen Branchen die Wahrscheinlichkeit, dass Betriebskontrollen bei ihnen erfolgen. In verschiedenen Bundesländern haben die zuständigen Aufsichtsbehörden bereits durch eine entsprechende Personalpolitik reagiert.

Außerdem gibt es seit dem 1. Januar 2021 einen neuen Faktor, anhand dessen die Behörden entscheiden, welche Betriebe sie bzgl. des Arbeitsschutzes kontrollieren. Demnach sind nun auch Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials relevant für die Wahrscheinlichkeit, dass ein Betrieb von einer Behörde kontrolliert wird. Tischler- und Schreinerbetriebe stehen zwar sicherlich nicht an der Spitze dieser „Gefahrenhitliste“, allerdings dürften auch sie verstärkt in den Fokus geraten. Um Bußgelder oder gar eine Stilllegung des Betriebs durch die Kontrollen zu vermeiden, sollten die Unternehmen die geltenden Arbeitsschutzvorgaben im Betrieb organisieren und die Einhaltung kontrollieren, etwa anhand von Gefährdungsbeurteilungen oder der regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten zum Arbeitsschutz.

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