Unternehmen im Bestattungsgewerbe unterscheiden sich durch betriebliche Strukturen und Leistungsspektrum. In aller Regel sind ihnen Tätigkeiten gemein wie Leichenbeförderung, Durchführung von Bestattungen, Umgang mit Verstorbenen (Abholung, Grundversorgung, Einbettung, Exhumierung), Büroarbeiten und handwerkliche Verrichtungen. Dabei können Beschäftigte einer Vielzahl von Gefährdungen ausgesetzt sein, insbesondere durch:
- Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen: Durch den Kontakt mit den Verstorbenen können krankheitsauslösende Mikroorganismen auf den lebenden Menschen übertragen werden. Dazu zählen Bakterien, Viren und Pilze, wenn der Verstorbene an einer Pilzinfektion erkrankt war oder Schimmelpilze vorhanden sind. Eine Infektion kann über die Haut oder die Schleimhäute erfolgen, durch Verschlucken, Einatmen, kleinste Stich- oder Schnittverletzungen. Auch Flöhe oder andere Parasiten können Infektionen übertragen.
- Gefahrstoffe bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten: Arbeitsbereiche, in denen mit Verstorbenen umgegangen wird, müssen regelmäßig mit Desinfektionsmitteln gereinigt und desinfiziert werden, die Gefahrstoffe enthalten können. In einem Hygieneplan sind Verfahren und Umfang der Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten festzuhalten.
- Physische Belastungen beim Heben und Tragen: Um die Belastungen beim Heben und Tragen von Lasten für Gelenke und Wirbelsäule so gering wie möglich zu halten, sind geeignete Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und zu verwenden.
- Psychische Belastungen durch die dauerhafte Konfrontation mit dem Tod: Insbesondere die Bestattung von Kindern und Jugendlichen und die Bergung von Unfallopfern stellen erhebliche psychische Belastungen dar, die traumatische Auswirkungen auf das körperliche und psychische Befinden der Beschäftigten haben können (z.B. Schlafstörungen, Angstträume, Kopfschmerzen). Der Umgang mit diesen Reaktionen und die Erlebnisbewältigung sind individuell sehr verschieden. Es kann zu Alkohol- oder Drogenmissbrauch führen, bei nicht bewältigten Erlebnissen zu langanhaltender Arbeitsunfähigkeit und zur Beeinträchtigung des sozialen Lebens der Betroffenen. (Quelle: LAVG Brandenburg)
Gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dazu sind die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Unsere Leistungen
Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit
Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
- Tischler-/Schreinerbetriebe, die neben der Be- oder Verarbeitung von Holz, Kunststoffen oder ähnlichen Werkstoffen auch Leichenbeförderung und Bestattungsdienstleistungen anbieten und durchführen
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
- Bestattungsunternehmen, die Leichenbeförderung als eigene gewerbliche Tätigkeit regelmäßig anbieten und durchführen
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
- Bestattungsunternehmen, deren Schwerpunkt die Vermittlung von Bestattungsdienstleistungen ist (auch wenn Leichenbeförderung gelegentlich und in geringem Umfang selbst ausgeführt wird)